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Terms of Use

1. ANWENDUNGSBEREICH

Einzelvertragliche Regelungen gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, im Übrigen kommen die vorliegenden Regelungen zum Tragen. Die AGB werden mit ihrer Bekanntgabe an den Vertragspartner wirksam und gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen für alle Arten von Geschäften zwischen der blackned GmbH (Verwender) und dem Vertragspartner.

2. GEHEIMHALTUNG UND VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Geheimhaltung über alle nicht bereits vorher bekannten oder öffentlich erreichbaren Informationen, auch der jeweilige Inhalt einer Vertragsbeziehung wird hiervon umfasst. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst insbesondere Betriebsgeheimnisse, technisches und sonstiges betriebliches Wissen und Fähigkeiten, interne Strukturen und Organisationsabläufe, Zugangsdaten, sämtliche Unterlagen sowie Informationen („Informationen“) zu und über weitere Partner und Beteiligte sowie deren Anforderungen, soweit diese nicht bereits vorher öffentlich bekannt sind. Diese Geheimhaltung betrifft Informationen und Informationsgewinnung jeglicher Art.

Zum Schutz von Informationen sollen die Parteien eine gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung schriftlich schließen, soweit dies nicht unverhältnismäßig in Ansehung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Geschäfts wäre. Der Schutz der Verschwiegenheit muss mindestens so weit gehen, wie es nach den Regeln eines ordentlichen Kaufmanns erforderlich ist, dabei darf der Schutzgrad keinesfalls hinter den Schutzgrad in eigenen Angelegenheiten fallen.

Soweit dies in Betracht kommt, so sind die gesonderten öffentlichen Anforderungen an den Umgang mit Verschlusssachen unbedingt zu beachten und einzuhalten, insbesondere die Anforderungen gemäß des Geheimschutzhandbuchs und des Sabotageschutzes in der Wirtschaft.

3. DATENSCHUTZ

Zum Schutz personenbezogener Daten sind die Parteien verpflichtet und erkennen an, dass eine Verarbeitung nur im Rahmen und Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung und sonstigen anzuwendenden Regel stattfinden darf. Eine anlasslose, rechtsgrundlose Verarbeitung personenbezogener Daten stellt eine schwerwiegende vertragliche oder nebenvertragliche Pflichtverletzung dar. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Verpflichtungen und Rechte Betroffener eigenständig sicherzustellen sowie bei Verdacht oder Kenntnis über einen Verstoß im Zusammenhang mit einer Beziehung zum Verwender oder bei einer Datenpanne sich unverzüglich mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten der blackned GmbH in Verbindung zu setzen, um ein geeignetes weiteres Vorgehen abzustimmen.

4. VERTRAGSABSCHLUSS UND VERMITTLUNG VON GESCHÄFTEN

Vertragsabschlüsse kommen nur durch schriftliche und eindeutige Angebote und Annahmen zustande. Angebote seitens blackned sind bis zur Leistung der Unterschrift freibleibend. Angebote eines Partners müssen ebenso als freibleibend oder sinngemäß gekennzeichnet sein, anderenfalls sieht blackned diese als verbindlich an.

Im Zweifel sind ausschließlich blackned und der genannte Partner Vertragsparteien. Dies gilt sinngemäß im Falle einer Rechtsnachfolge. Soweit Waren oder Lizenzen geliefert werden sollen stehen diese unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung. Im Zuge eines Vertragsabschlusses sollen die Parteien jeweils einen eindeutigen Kontakt als Ansprechpartner für die Abwicklung benennen. Kommt eine Vertragsbeziehung durch die Vermittlung eines internen oder externen Beauftragten (Makler, Handelsvertreter) einer Partei zustande, so sollen mangels ausdrücklich anderweitiger Vereinbarungen die vertretenen bzw. beauftragenden Parteien Vertragsparteien werden.

5. LAUFZEIT, RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG

Ein Vertrag und dessen Konditionen dürfen nur bei Wegfall der Geschäftsgrundlage verändert oder gekündigt werden, soweit dies recht und billig erscheint und nicht anderweitig im jeweiligen Vertrag festgelegt wurde. Dasselbe gilt für einzelne Beauftragungen oder Teilleistungen, wobei dies nicht möglicherweise in Frage kommende anderweitige Ansprüche oder Ersatzansprüche berührt. Als Wegfall der Geschäftsgrundlage soll jedenfalls gelten, wenn sich die Vermögens- oder Kreditverhältnisse des Partners derart negativ entwickeln, dass die Erfüllung vertraglicher Pflichten ernsthaft gefährdet ist, ebenso, soweit sich im Rahmen der Exportkontrolle (17.) Umstände so wesentlich ändern, dass eine gegebenenfalls erforderliche Genehmigung zur Ausfuhr nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden. Entfällt hiernach die Pflicht zur Leistung, so stehen den Parteien jeweils keine Ausgleichsansprüche zu.

Dies soll nicht gelten, soweit die eine oder andere Vertragspartei vorher bereits sicheres Wissen über den Ausschlussgrund hatte oder hätte haben müssen und ebenso, soweit aufgrund eines Verschuldens an einem solchen Umstand des Partners gegen blackned Ansprüche geltend gemacht werden sollten.

Software-Service Verträge werden, falls nicht anders mit dem Kunden schriftlich vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt werden. Der Kunde kann die Serviceleistungen nur insgesamt kündigen; eine Teilkündigung ist nicht zulässig.

6. LEISTUNGSERBRINGUNG, FRISTEN, ERFÜLLUNGSORT

Leistungstermine sind unverbindlich und stehen gegebenenfalls unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Mitwirkung des Vertragspartners. Genannte Zahlungsfristen sind stets einzuhalten. Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zur Abholung am genannten Ort zur genannten Zeit bereitsteht und der Partner hierüber vorher schriftlich oder mündlich informiert wurde. Erfüllungsort aller Ansprüche ist die Adresse es Sitzes der blackned GmbH, gegenwärtig die Zugspitzstr. 1, 87751 Heimertingen

7. LIEFERBEDINGUNGEN

Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, so gilt die Lieferbedingung FCA (Incoterms 2010). Es obliegt in diesem Fall dem Partner, einen für die Art, Umfang und Bestimmungsziel geeigneten und zuverlässigen Dienstleister zu beauftragen, sowie die Annahme der Lieferung sicherzustellen.

Lieferungen an blackned werden nur zu den üblichen Geschäftszeiten (Mo. – Fr. 8 – 16 Uhr, nicht an Feiertagen) akzeptiert. Der Partner ist verpflichtet, die Lieferung so rechtzeitig anzukündigen, dass die Entgegennahme am Bestimmungsort erfolgen kann. Erfolgt eine Lieferung an blackned entgegen einer getroffenen Vereinbarung nur teilweise, so ist blackned zur Zurückhaltung der entsprechenden Gegenleistung bis zur vollständigen Erfüllung der Leistungspflicht des Partners berechtigt.

Ist mit dem Partner vereinbart, dass dieser Waren auf Abruf bestellen kann, und ist hierfür periodisch ein Kontingent gesetzt, so gelten die Waren mit Ablauf eines Monats nach einer solchen periodischen Frist als abgerufen. Bezüglich der Haftung für solche verbliebenen Waren wird auf die Regelungen über den Gefahrübergang verwiesen. blackned behält sich das Recht vor, in einem solchen Fall die Kosten für Lagerung und / oder Entsorgung solcher Waren in angemessener Höhe geltend zu machen oder nach eigenem Ermessen die Waren auf Kosten und Gefahr des Partners an diesen zuzustellen oder auf dessen Kosten und dessen Gefahr verwahren zu lassen.

blackned behält sich das Recht vor, zur Erfüllung seiner Aufgaben in eigenem Ermessen und unter eigener Auswahl Dritte und freie Mitarbeiter zu beauftragen. Lieferungen an blackned sind, je nach Art, Beschaffenheit und Menge, so zu verpacken, dass eine Beschädigung der Waren während des Versands und der Lagerung ausgeschlossen ist. Dies gilt im Besonderen für Beschädigung aufgrund von Witterung und Feuchtigkeit. Die Verpackungen sollen Belange zum Schutz der Umwelt berücksichtigen. Der Partner ist verpflichtet, auf Verlagen Informationen über Art, Menge, Gewicht und Zusammensetzung der Verpackungen bereitzustellen. blackned behält sich vor, auf Antrag eine vom Partner gewählte Art der Verpackung zurückzuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, so ist der Partner für Sendungen verpflichtet, diese in angemessener Höhe zu versichern.

8. UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHTEN

Beide Parteien sind berechtigt und verpflichtet, offensichtliche Mängel einer Ware oder Dienstleistung unverzüglich anzuzeigen. Der Partner ist insbesondere verpflichtet, die Waren bei Ankunft unverzüglich nach Stückzahl und auf Beschädigungen zu untersuchen, mindestens stichprobenartig Qualitätskontrollen durchzuführen und solche Mängel gegebenenfalls auf dem Lieferschein zu vermerken sowie die beanstandeten Mängel blackned gegenüber in Textform anzuzeigen. Nicht verdeckte Mängel sind spätestens bis zum dritten Werktag nach Lieferung fristgerecht anzuzeigen. Soweit lediglich öffentlich verfügbare Datenblätter, Produktbeschreibungen oder Dergleichen fehlen, so kommt ein Mangel des Produkts nicht in Betracht.

Soweit ein Mangel nicht offensichtlich ist (verdeckter Mangel), so ist er ab Entdeckung unverzüglich der anderen Partei zu melden. Hierbei ist eine möglichst genaue und objektive Beschreibung und Dokumentierung des Mangels anzufertigen und auf Verlangen der anderen Partei oder einem durch diese Partei bestimmten Dritten – unter Beachtung der Verschwiegenheitsobliegenheiten – herauszugeben. Eine solche Rüge ist längstens bis 3 Monate nach Lieferung an den Partner zulässig, soweit sich nicht eine gesetzlich zwingende längere Frist ergeben sollte.

Soweit sich ein Mangel auf die Erbringung im Rahmen einer Dienstleistung bezieht, und auf Grund dessen eine nachträgliche Nachvollziehbarkeit nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, so hat eine Rüge unverzüglich und im zeitlichen Zusammenhang zu erfolgen, eine nachträgliche Rüge ist für solche Fälle ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die rügende Partei den Nachweis der gerügten Mangelhaftigkeit erbringt, auch ohne gesetzlich hierzu verpflichtet zu sein.

9. KOSTEN UND RECHNUNG UND ZAHLUNGSFRISTEN

Sämtliche Zahlungen und Preise sind in der Währung Euro (EUR) anzugeben. Im Zweifelsfalls gelten Preise als Nettopreise und die jeweils geltende Umsatzsteuer ist separat auszuweisen. Zahlungen sind grundsätzlich nur elektronisch zu tätigen.

Kosten, die der Partner der blackned GmbH gegenüber geltend machen will, sind eindeutig zu formulieren. Solche Kosten sollen die Gesamtkosten abdecken und insbesondere Lagerung, Transport und Verpackung bereits beinhalten, soweit zutreffend.

Reisekosten sind in jedem Fall separat aus- und nachzuweisen und nur im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes erstattbar. Über die jeweils gültige Höhe dieser Pauschale ist jede Partei selbst verpflichtet, sich zu informieren.

Gegebenenfalls anfallende Kosten für Zölle, Steuern oder sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben sind gesondert auszuweisen und nicht Teil des Preises, außer dies wird schriftlich zuvor vereinbart.

Soweit nicht anderweitig vereinbart sollen Zahlungen auf folgendes Konto verbucht werden:

blackned GmbH
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
IBAN DE27 7312 0075 0365 2470 56
BIC / SWIFT HYVEDEMM436

Eine Forderungsabtretung oder ein Zurückbehaltungsrecht steht unter dem Vorbehalt vorheriger Zustimmung durch blackned. Unbestrittene Forderungen gegen die blackned GmbH werden mit einer Frist von 60 Tagen fällig. Forderungen gegen blackned im Rahmen einer Beauftragung für einen öffentlichen Auftraggeber weichen hiervon ab und werden mit einer Frist von 90 Tagen fällig.

10. ÖFFENTLICHES PREISRECHT

Soweit die Geschäftsbeziehung von blackned zum Partner (auch) dazu dient, eine Verpflichtung zur Erfüllung eines öffentlichen Vertrages zu bedienen, oder eine Leistung durch den Partner in einem solchen Rahmen vereinbart werden soll, so unterliegen die Parteien im Zweifelsfall den Anforderungen, welche durch die Regelungen der Preisprüfung gemäß der Verordnung PR 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen gestellt werden. Der Partner ist in diesem Fall verpflichtet, hierbei mitzuwirken und die Regelungen zu beachten. Soweit für die Zukunft die Verordnung durch eine ähnliche Regelung ersetzt werden sollte, oder diese Verordnung ergänzt werden sollte, so gilt dieser Paragraph entsprechend.

11. GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE

Gewährleistungsrechte kommen nur soweit in Betracht, wie es gesetzlich mindestens erforderlich ist oder wie solche Rechte durch die blackned GmbH oder den Partner ausdrücklich schriftlich zugesichert worden sind, dasselbe gilt für Garantien.

12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND PRODUKTHAFTUNG

Eine Haftung aufgrund leicht fahrlässiger Vertragsverletzungen durch blackned ist ausgeschossen, im Übrigen ist die Haftung auf einen üblichen und / oder vorhersehbaren Schaden nach Höhe und Art und Weise beschränkt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige mittelbare oder unmittelbare Vorteile oder Nachteile aufgrund der Verletzung ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf alle Dritte, gesetzliche Vertreter, sämtliche Angestellte und Erfüllungsgehilfen, welche für oder im Namen der blackned oder im Auftrag für blackned handeln.

Eine Haftungsprivilegierung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Individualvereinbarungen hierüber, erstrecken sich nicht auf die Produkthaftung und schließen nicht zurechenbare Gesundheits- oder Körperschäden mit ein.

Schadensersatzzahlungen gegen blackned aufgrund einer Garantieerklärung können nur im Rahmen einer ausdrücklichen Übernahme einer solchen Garantie geltend gemacht werden, es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Der Partner ist verpflichtet, eine genügende Versicherung zur Deckung etwaiger Ansprüche gegen ihn vorzuhalten. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aufgrund oder im Zusammenhang der Verletzung einer Person, der Gesundheit oder dem Tod einer Person. Auf Verlangen durch blackned hat der Partner eine entsprechende Versicherung nachzuweisen oder in diesem Zusammenhang eine bestehende Versicherung gegebenenfalls anzupassen.

Der Partner ist verpflichtet, eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und diese gegenüber blackned auf Verlangen nachzuweisen. Der Partner erklärt sich bereit, etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer an blackned auf Verlangen abzutreten.

Der Partner ist verpflichtet, seine Lieferungen genauestens auf Mängel zu überprüfen und alles Erforderliche zu tun, um eine Inanspruchnahme aufgrund Produkthaftung zu vermeiden. Wird blackned aufgrund der Fehlerhaftigkeit eines Produktes des Partners von einem Dritten in Anspruch genommen und beruht die Fehlerhaftigkeit ganz oder teilweise auf einem Mangel der Leistung des Partners, so kann blackned anstatt des Ersatzes sämtlicher Schäden auch die Freistellung gegenüber dem Dritten durch den Partner verlangen. Die Schadensersatzverpflichtung des Partners umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion zur Schadensverhütung, wenn dies erforderlich werden sollte. Ein Anspruch auf Freistellung des Partners gegenüber Dritten wird nicht gewährt.

blackned tritt als Hersteller, Händler und Dienstleister am Markt auf. Soweit durch den Partner von blackned eine Ware bestellt oder gekauft wurde oder diesem in sonstiger Weise überlassen wird, für welche blackned lediglich vermittelnd oder als Händler in Betracht kommt, so sichert der Partner zu, etwaige Ansprüche und Forderungen in Ansehung dieser Ware – gleich ob einzeln oder im Zusammenhang mit weiteren Waren, gleich ob direkt oder aufgrund einer entsprechenden Forderung seines Endkunden – erst gegenüber blackned geltend zu machen, wenn der Rechtsweg für eine solche Beanspruchung gegenüber dem jeweils in Frage kommenden Dritten erschöpft ist. Die weitere Inanspruchnahme von blackned ist hiernach auf das gesetzlich zulässige Minimum beschränkt. Dies gilt für sämtliche Ansprüche, wie sie sich entsprechend den gesetzlichen Regelungen zur Produkthaftung ergeben können. Soweit ein Rückgriff auf den Hersteller einer solchen Ware nicht oder nicht mehr möglich sein sollte, so kommt ein Ausgleich durch blackned nur insoweit in Betracht, wie gesetzlich unbedingt notwendig.

13. HÖHERE GEWALT

Fälle höherer Gewalt befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungs- und Gegenleistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Ist der Partner infolge eines Falles höherer Gewalt an seiner Leistungserbringung länger als ein Monat gehindert, so kann jede Seite vom Vertrag ganz oder teil weise zurücktreten.

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Ereignisse im Zusammenhang mit einer rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahme stellen keinen Fall höherer Gewalt dar. Dies soll nicht gelten für Handlungen im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf, wenn dieser rechtswidrig geführt wurde und dabei zur Folge hat, dass der Betrieb des einen oder anderen Teils nachhaltig zerstört ist und nicht mehr im bisherigen Umfang aufgenommen werden kann.

14. SCHUTZRECHTE UND NUTZUNGSRECHTE

Soweit der Partner Auftragnehmer ist, ist er verpflichtet, die Leistungen frei von Schutzrechten Dritter und / oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter oder entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei blackned anfallen, Urheberrechte Dritter (nachfolgend zusammenfassend „Schutzrechte“ genannt) oder sonstigen Schutzrechten Dritter zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter oder aus der Verletzung sonstiger Rechte Dritter ergeben. Er stellt blackned insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

Die Rechte an sämtlichen vom Partner erbrachten Leistungen, insbesondere Leistungsergebnisse, Erkenntnisse, Muster, Modelle, Know-how, Computerprogramme nebst Quellprogramm und Quellcode sowie Dokumentationen, Berichte, Unterlagen, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltungen, Vorschläge etc. (nachstehend zusammenfassend „Arbeitsergebnisse“ genannt) stehen ausschließlich blackned zu, soweit diese im Rahmen der durch blackned beauftragten Leistungserbringung entstehen. An allen entstandenen urheberrechtsfähigen oder dem Patenschutz zugänglichen Arbeitsergebnissen erhält blackned ein ausschließliches, unentgeltliches, unwiderrufliches, übertragbares, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten und ohne Urheberbezeichnung und ohne dass eine besondere Einwilligung notwendig ist. Dies gilt insbesondere für urheberrechtlich geschützte Computerprogramme. Der Partner als Auftragnehmer hat blackned diese Computerprogramme im Objektcode und Quellcode maschinenlesbarer Form einschließlich Dokumentation zu diesem Zweck zu überlassen. blackned hat insbesondere das Recht zur Verwertung, Bearbeitung, Umarbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung einschließlich der Handlungen nach § 69 c UrhG und Zweitverwertung in internen und externen Print- und audiovisuellen und elektronischen Medien sowie Datenbanksystemen, auf elektronischen Datenträgern und zur Übersetzung und Verbreitung weltweit. blackned ist berechtigt, die Unterlagen beliebig zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten und umzugestalten, auch unter Heranziehung.

Soweit die Arbeitsergebnisse schutzrechtsfähig sind, ist blackned berechtigt, hierfür auf eigene Kosten Schutzrechte im In- und Ausland im eigenen Namen anzumelden, diese weiter zu verfolgen und auch jederzeit fallen zu lassen. Der Partner wird blackned unverzüglich über schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse in Kenntnis setzen und alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Der Partner hat schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse, die seine Arbeitnehmer bei der Durchführung des Auftrages machen, auf Verlangen von blackned durch Erklärung gegenüber dem Erfinder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und unverzüglich blackned zur Übertragung anzubieten. blackned hat das Verlangen so rechtzeitig zu erklären, dass die sich aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ergebenden Fristen von dem Auftragnehmer eingehalten werden können. Soweit blackned ein Arbeitsergebnis nicht zur Erteilung eines Schutzrechtes anmelden will, ist der Auftragnehmer zur Anmeldung im eigenen Namen und auf eigene Kosten berechtigt, wobei blackned im Übrigen ein einfaches, räumlich,

zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, unterlizenzierbares und unentgeltliches Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten an dem schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnis behält. Werden im Rahmen der Erfüllung des Vertrags bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Partners verwendet („außervertragliche Ergebnisse“) und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch blackned notwendig, ist dies blackned unverzüglich mitzuteilen. Der Partner räumt blackned an diesen außervertraglichen Ergebnissen, soweit deren Nutzung für die Nutzung der Arbeitsergebnisse zweckmäßig und erforderlich ist, ein einfaches, unterlizenzierbares und unentgeltliches Nutzungsrecht zum Zweck der Ergebnisnutzung ein.

Soweit sich im Laufe einer vertraglichen Beziehung als erforderlich herausstellen sollte, dass Schutzrechte Dritter zur erfolgreichen Durchführung eines Projekts oder einer Lieferung benutzt werden müssen, so hat der Partner blackned hierüber unverzüglich zu informieren und es steht sodann im alleinigen Ermessen von blackned, ob eine entsprechende Lizenz nachträglich – soweit möglich – erworben wird oder ob die vereinbarten Leistungen in einer Form zu Ende erbracht werden sollen, die eine entsprechende Verletzung ausschließen.

16. EXPORTKONTROLLE

Eine wirksame Exportkontrolle als Instrument zum Schutz vor Missbrauch von Gütern, Dienstleistung und Wissen durch unberechtigte Personen oder Einrichtungen ist unbedingt zu beachten.

Der Partner ist in jedem Falle einer Lieferung nach oder von außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschlands und / oder der EU verpflichtet, die einschlägigen exportkontrollrechtlichen Gesetze und Verordnungen einzuhalten und gegebenenfalls alle notwendigen Genehmigungen und Unterlagen einzuholen und bereitzustellen. Für die Verbringung oder den Export notwendige Unterlagen sind blackned auf Nachfrage vollumfänglich und ohne weitere Kosten bereitzustellen. Neben gegebenenfalls weiteren notwendigen Unterlagen sind von der Pflicht jedenfalls umfasst: Informationen über Ausfuhrkontrollnummern einschließlich solcher Nummern der Waren und / oder Dienstleistungen entsprechend den Vorschriften und Kontrolllisten der EU und den USA und Beschränkungen und gegebenenfalls eine Endverbleibserklärung sowie zur Zollabwicklung die Warentarifnummern. Der Vertragspartner ist unbedingt verpflichtet, bei der Exportkontrolle im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken und rechtswidrige Ausfuhren aller Art zu unterlassen.

Der Partner steht dafür ein, dass die in Bezug auf seine Leistungserbringung nur durch ihn zu erlangenden Informationen korrekt und vollständig sind. Der Partner haftet in diesem Zusammenhang für Schäden und Mehraufwände und sonstige Aufwendungen, welche durch falsch oder fahrlässig falsch mitgeteilte Informationen über seine Produkte oder Dienstleistungen ergeben und stellt blackned von sämtlichen Forderungen gegenüber Dritten so weit als zulässig frei. Hiervon umfasst sind insbesondere Schäden aufgrund eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Normen.

17. COMPLIANCE

Der Partner ist verpflichtet, ein geeignetes Qualitäts- und Umweltmanagement zu unterhalten. Ein eigenes Management durch blackned entlässt den Partner in keiner Weise aus dessen eigenen

Verpflichtungen. Soweit nicht durch oder aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Anforderung vorgeschrieben, so ist es eigenständige Angelegenheit des Partners, sich über notwendigerweise zu beachtenden Normen in eigener Verantwortung zu informieren. Soweit derartige Informationen durch blackned an den Partner weitergegeben werden, so besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit dieser Informationen. Vorsorglich, dabei nicht abschließend, wird im Besonderen auf Angelegenheiten über gefährliche Stoffe und das Elektro- und Elektronikgesetz, die REACH-VO und die Einhaltung unserer Unternehmensleitlinien zu Konfliktrohstoffen (abrufbar über unsere Unternehmenshomepage oder auf Anfrage als PDF-Dokument) verwiesen sowie auf die Regelungen über geistiges Eigentum und solche über Export und Ausfuhr.

18. BUNDESWEHRANGEHÖRIGE

Im Rahmen von Aufträgen oder Vertragsverhältnissen von blackned zum Bundesministerium der Verteidigung oder der Bundeswehr direkt, soweit zutreffend, sind die notwendigen Vorgaben der ZVB/BMVg zu beachten und einzuhalten, es gilt dabei folgendes:

Eine Zugehörigkeit oder ehemalige Zugehörigkeit des Partners, die nicht länger als 5 Jahre verstrichen ist, ist blackned unaufgefordert und unter Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des BMVg sowie einer Tätigkeitsanzeige gemäß § 20 a SoldatenG vorzulegen.

Soweit der Partner bereits selbst in einem direkten oder indirekten Verhältnis zur BMVg steht, so ist er verpflichtet, für alle Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Angehörige und ehemalige Angehörige der Bundeswehr die Vorgaben der Ziffern 11.5.1 und 8.2.1 der ZVB/BMVg sicherzustellen, sowie gegebenenfalls die Vorgaben der Ziffern, 11.4 mit 11.6 ZVB/BMVg zu beachten.

Eine vertragliche Beziehung zwischen blackned und Partner kommt in diesem Zusammenhang erst und nur unter der Bedingung einer Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Partners durch das BMVg zustande (aufschiebende Bedingung), bei Erteilung unter Auflage unter der Bedingung, dass eine solche Auflage eine Leistungserbringung durch den Partner gegenüber blackned nicht verbietet.

Vor Erteilung einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung darf der Partner nicht mit der Ausführung der vertraglichen Leistungspflicht beginnen. Die ZVB/BMVg sind unter anderem unter http://www.bwb.org zu finden und frei verfügbar. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung. Im Falle eines Verstoßes des Partners gegen die Regelungen dieses Paragraphs stellt der Partner blackned von allen Verpflichtungen und Forderungen im Zusammenhang soweit als zulässig frei.

19. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Die Vertragsbeziehung der unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für das Wiener Übereinkommen über den Internationalen Warenkauf (CISG).

Gerichtstand ist der Sitz des Verwenders, gegenwärtig der Bezirk des AG Memmingen, Deutschland. Selbiges gilt für Kaufleute im Sinne des § 1 HGB. blackned behält sich das Recht vor, den Partner auch an dessen Sitz zu verklagen.

20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die vorgehenden Bestimmungen werden mit Kenntnisnahme, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des im Zusammenhang stehenden Vertrags wirksam. Sollte eine oder mehrere dieser Regelungen unwirksam oder unanwendbar sein, so berührt dies nicht die übrigen Regelungen. Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer unwirksamen oder unanwendbaren Regelung diese durch eine wirksame Regelung zu ersetzen oder zu ergänzen, welche dem Gewollten möglichst nahekommt und dem wirtschaftlichen Gehalt der Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Dies gilt gleichermaßen und in analoger Anwendung, soweit eine regelungsbedürftige Lücke enthalten sein sollte.

Die Parteien verpflichten sich, im Streitfall zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung zu betreiben und das zuständige Gericht nur als letztes Mittel anzurufen.