AVB
1. Compliance und Qualitätssicherung
Die blackned GmbH sichert keine weiteren als die ausdrücklich in ihrer Produkt- oder Leistungsbeschreibung genannten oder schriftlich zugesicherten Eigenschaften an zu liefernder Hardware oder Software zu. Dies gilt insbesondere, soweit es sich bei einer Eigenschaft um Anforderungen handelt, die für einen bestimmten Markt notwendig erscheinen.
Die Partner sind jeweils verpflichtet, eine marktübliche Sorgfalt bei der Zusammenarbeit auszuüben und einen Mindeststandard an Qualitäts- und Umweltmanagement aufrecht zu erhalten. Im Übrigen erkennt der Partner die Unternehmensleitlinien der blackned GmbH an. Die vorliegenden Allgemeinen Vertriebsbedingungen (AVB) sollen, soweit zutreffend, die AGB der blackned GmbH ergänzen.
2. Geheimhaltung
Sämtliche Informationen, die nicht für die Ausübung des Vertriebs oder des Supports der Produkte notwendig sind, oder Informationen, die als geheim oder vergleichbar gekennzeichnet sind, sowie solche Informationen, die aus der Sicht es objektiv urteilenden Dritten als geheimhaltungswürdig einzustufen wären, unterstehen der Vertraulichkeit und Geheimhaltung.
Die Parteien sichern sich jeweils zu, mindestens eine marktübliche Sorgfalt zur Geheimhaltung anzuwenden sowie bezüglich geheimhaltungsbedürftiger Informationen der anderen Partei zumindest das gleiche Maß an Sorgfalt anzuwenden, wie sie es in eigener Angelegenheit üblicherweise anwendet.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit solche Informationen bereits nachweislich vor Bekanntgabe durch die jeweilige Partei allgemein bekannt gewesen sind, ohne ein Verschulden der Partei bekannt werden oder eine rechtliche Pflicht zur Offenlegung bestehen sollte, wobei beide Parteien in einem solchen Fall verpflichtet sind, jeden Schaden in zu zumutbarem Umfang von der anderen Partei abzuwenden.
Soweit es in Betracht kommt, so sind bei unbeabsichtigter oder gegebenenfalls absichtlicher Bekanntgabe von Verschlusssachen die Anforderungen an den Geheimschutz, insbesondere des Geheimschutzhandbuchs, zu beachten.
3. Point of Contact
Um eine zügige und sachgerechte Bearbeitung der wechselseitigen Anliegen zu gewähren sollen beide Parteien einen konkreten Kontakt als Verantwortlichen benennen, soweit erforderlich und zielführend auch mehrere Kontaktpunkte einzelner Fachabteilungen.
4. Eigentumsrechte und Eigentumsvorbehalt
Soweit nicht anderweitig gekennzeichnet steht die Software und deren Anteile im Eigentum der blackned GmbH bzw. hält die blackned GmbH ein entsprechendes Nutzungs- und / oder Vertriebsrecht.
Lizenzen und die Ausübung von Nutzungsrechten, deren Vertrieb und sonstige Weitergabe stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung. Die Parteien sind sich einig, dass mit dem Erwerb einer Lizenz – gleich unter welcher Bezeichnung – immer nur ein Nutzungsrecht erworben wird, in keinem Fall wird die Software oder Teile hiervon erworben. Dies gilt gleichermaßen für Demonstrationslizenzen.
5. Übertragung von Rechten, Rechtsnachfolge
Ein Recht, welches durch oder aufgrund des Vertrags zwischen blackned und dem Partner besteht, steht ausschließlich der jeweiligen Vertragspartei zu. Eine Übertragung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch blackned, wobei hierauf kein Anspruch seitens des Partners besteht.
Dies gilt nicht, soweit eine solche dritte Partei die Rechtsnachfolge des Partners antritt, und hierbei keine wichtigen Gründe seitens der blackned GmbH entgegenstehen. Besteht ein solcher wichtiger Grund, so behält sich die blackned GmbH das Recht der außerordentlichen Kündigung des vor.
6. Markenschutz und Verwendung von Schutzmarken
Soweit durch die blackned GmbH Schutzmarken oder vergleichbare Kennzeichnungen verwendet werden sind diese am Produkt zu belassen und zu beachten. Das unbefugte entfernen stellt eine grobe Pflichtverletzung durch den Partner dar.
Ist für die ordnungs- oder bestimmungsgemäße Nutzung der Software die Entfernung zwingend erforderlich, so ist hierzu zwingend mit die blackned GmbH vorherige Rücksprache zu halten.
7. Risikoübergang und Beschaffenheit
Die Beschaffenheit der Software in allen Belangen richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung zum Stand des Vertragsschlusses, sofern nicht ausdrücklich in Schriftform vorher etwas anderes vereinbart worden ist. Insbesondere mündliche Abreden sind schriftlich festzuhalten, um Geltung zu erlangen. Soweit ausnahmsweise abweichende Eigenschaften wirksam zugesagt worden sind, so gelten für den Partner die Anforderungen über die Prüf- und Rügeobligenheiten gemäß Ziffer 9 dieser AVB
Ist für die ordnungs- oder bestimmungsgemäße Nutzung der Software die Entfernung zwingend erforderlich, so ist hierzu zwingend mit die blackned GmbH vorherige Rücksprache zu halten.
8. Garantien, Gewährleistung und Mängelansprüche
Die blackned GmbH leistet Garantien nur in dem Umfang, wie solche ausdrücklich beschrieben sind. Die Gewährleistungsfrist für alle Produkte beträgt 12 Monate ab Lieferung. Der Partner ist verpflichtet, etwaige Mängelansprüche entsprechend Ziffer 9 der AVB fristgerecht geltend zu machen.
9. Prüfungs- und Rügeobliegenheit
Der Partner ist verpflichtet, entsprechend seines Partnerstatus eine angemessene Testlandschaft einzurichten und zu pflegen, und in angemessener und erforderlicher Art, Weise und Umfang Tests durchzuführen. Erkennt der Partner einen Mangel, so ist er verpflichtet, innerhalb von 5 Werktagen den Mangel der blackned GmbH schriftlich und unter Nennung des Mangels anzuzeigen; anderenfalls gilt die gelieferte Ware als mangelfrei.
Dies gilt in gleicher Weise für alle Arten und Formen von Leistungen und Dienstleistungen.
10. Aufbewahrungspflicht und Prüfungsrecht
Der Partner ist verpflichtet, vollständige Unterlagen über den Vertrieb der Software an jeden Endkunden während der Dauer dieses Vertrages und für 3 Jahre danach aufbewahren. Diese Unterlagen enthalten mindestens die Softwarelizenzverträge für Endkunden mit detaillierter Aufstellung der Einzelkomponenten der Software und die Größe der unterstützten Systemlandschaft.
blackned hat das Recht, Kopien der vom Partner geschlossenen Softwarelizenz- und Supportverträge mit Endkunden anzufordern und alle relevanten Bücher und Aufzeichnungen des Partners von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen, um die Einhaltung der Bedingungen eines Vertrags zu gewährleisten. blackned ist zur Durchführung einer solchen Prüfung jährlich nach vorheriger Terminabsprache zu normalen Geschäftszeiten berechtigt. Falls die Prüfung eine Unterbezahlung von Gebühren ergibt, wird blackned die unterbezahlten Gebühren nachträglich in Rechnung stellen. Falls die Unterbezahlung mehr als 5,0 % beträgt, wird der Partner auch die Kosten des beauftragten Wirtschaftsprüfers übernehmen. Das Prüfungsrecht gilt für die gesamte Dauer der Aufbewahrungspflicht.
11. Endnutzer Vereinbarung EULA
Für die Wirksamkeit eines Lizenzvertrags mit einem Endkunden ist der Abschluss einer Endnutzer-Lizenzvereinbarung („EULA“) zwingend erforderlich. Eine solche EULA wird dem Partner durch blackned zur Verfügung gestellt.
Soweit der Partner einen solchen Vertragstext in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch wünscht, so ist er hierfür berechtigt, den Text dieser Vereinbarung selbst oder durch einen Dritten übersetzen zu lassen. Der Partner haftet in einem solchen Fall für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit.
12. Pflicht zu Supportvertag und Training
Neben der eigenen Pflicht über notwendige Fortbildungen und Schulungen besteht für den Partner die Pflicht, eine Nutzungslizenz für den Endkunden unter den Vorbehalt eines Supportvertrags zu stellen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes geregelt werden sollte.
Die blackned GmbH wird dabei den Support ganz oder teilweise selbst erbringen oder durch den Partner erbringen lassen, abhängig vom vereinbarten Partnerstatus. Der Partner ist dabei nicht berechtigt, Supportleistungen in eigenem Ermessen zu vereinbaren, vielmehr vermittelt dieser an den Endkunden einen oder mehrere durch die blackned GmbH angebotenen Supportmodelle.
Soweit der Partner die Übernahme von Trainings zugesagt hat, so ist er verpflichtet, solche Trainings in Abstimmung mit der blackned GmbH durchzuführen, im Übrigen in eigener Verantwortung.
13. Lieferung, Verpackung und Labeling
Soweit dies in Betracht kommt, so haben Lieferungen durch den Partner in einer Weise zu erfolgen, die marktüblich und den Anforderungen an die zu liefernde Ware angemessen ist.
Software ist im Regelfall elektronisch zu beziehen, anderenfalls werden solche Kosten in tatsächlicher Höhe durch den Partner getragen, wenn eine solche Lieferung auf Wunsch des Partners erfolgen soll.
14. Haftung und Haftungsbeschränkung
Die gesetzliche Haftung für Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien bestehen, wird wie folgt eingeschränkt:
Der Partner kann von blackned im Falle leichter Fahrlässigkeit keinen Schadensersatz verlangen wegen einer unwesentlichen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowie für entfernte, also untypischerweise entstehende Sach- und Vermögensschaden.
Im Übrigen haftet blackned bei leichter Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschaden beschränkt auf 100.000 EURO je Schadensfall, insgesamt und in allen Fällen aber mit höchstens der Summe des Einzelvertrags.
Ereignisse außerhalb der Kontrolle eines Vertragspartners, insbesondere bei höherer Gewalt (einschließlich unrechtmäßigem Arbeitskampf, nicht be rechtmäßigem Arbeitskampf), welche die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Vertragspartner teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt und die (voraussichtliche) Beendigung solcher Umstände mit.
Der Partner verpflichtet sich, die blackned GmbH und ihre etwaigen Lizenzgeber von Ansprüchen Dritter aufgrund der nicht vertragskonformen oder des illegalen Gebrauchs der Software umfänglich freizustellen.
Soweit eine Haftung aufgrund der Verletzung oder des Todes einer Person in Betracht kommt, so gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht.
15. Versicherungsschutz
Die Parteien sind verpflichtet, jeweils einen angemessenen Versicherungsschutz vorzuhalten, der mögliche Ansprüche der jeweils anderen Partei aufgrund fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlungen oder Unterlassungen abdeckt.
16. Marketing
Wesentlicher Bestandteil der Pflichten des Partners sind Marketingaktivitäten, um nach besten Kräften die Software gemäß den Markanforderungen umfänglich platzieren und vertreiben zu können.
Soweit Materialien zur Verfügung gestellt werden, so hat der Partner diese zu verwenden. Bei bestimmten sonstigen Vorgaben gelten diese ebenfalls verbindlich für den Partner. Ferner sind Marketingaktivitäten idealerweise bei der Aufstellung eines gemeinsamen Businessplans zu berücksichtigen. Art und Weise der Bewerbung, des Aufbaus von Vertriebskanälen und Ähnlichem bleibt im Übrigen im Ermessen des Partners, soweit nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart worden sein sollte. Auf Verlangen ist der Partner verpflichtet, einen geeigneten und aussagekräftigen Nachweis über seine Aktivitäten vorzulegen.
17. Konditionen, Umsatzziele, Business Plan, Channel-Programme
Die Parteien sollen neben der dem zugrundeliegenden Vertrag einen gemeinsamen Business Plan vereinbaren und Konditionen und Umsatzziele in diesem mindestens einmal pro Quartal gemeinsam besprechen und erforderlichenfalls aktualisieren.
18. Datenschutz
Die Parteien sind eigenverantwortlich verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten und einzuhalten sowie gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Daten und der diesbezüglichen Rechte von Personen zu gewährleisten oder wiederherzustellen, soweit erforderlich.
19. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für sämtliche Ansprüche und gesetzliche Bestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der blackned GmbH, gegenwärtig der Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Memmingen. Soweit sich innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland der Sitz des Unternehmens ändern sollte, so gilt ab diesem Zeitpunkt der dann zutreffende Gerichtsbezirk als zuständig, wobei die blackned GmbH den Partner über die Änderung ihres Sitzes zeitnah informieren soll.
20. Zahlungen
Sämtliche Zahlungen sind in Euro zu leisten. Zahlungen werden vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen mit einer Frist von 60 Tagen ab Rechnungseingang fällig und sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist.
21. Änderungen, Ergänzungen, salvatorische Klausel
Die vorliegenden allgemeinen Vertriebsbedingungen sind integraler und unbedingter Bestandteil jedes Vertrags zwischen der blackned GmbH und seinen Partnern.
Änderungen, Ergänzungen, Streichungen und der gleichen bedürfen der Schriftform und dürfen, soweit hierin nichts anderes geregelt ist, nur einvernehmlich vorgenommen werden.
Sollte eine oder mehrere Regelungen hierin unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
Die Parteien vereinbaren für einen solchen Fall, gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten, die dem wirtschaftlich tatsächlich Gewollten am nächsten kommt.